Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekom-Bezügeverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 490/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für alle anderen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt: Für alle anderen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt:
Zur Ermittlung der Beträge wird weiterhin der am 1. Jänner 2000 gültige Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zugrunde gelegt.Zur Ermittlung der Beträge wird weiterhin der am 1. Jänner 2000 gültige Gehaltsansatz der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zugrunde gelegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010
Dokumentnummer
NOR40103334