Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
05.01.2009 bis 30.11.2009 — BGBl. II Nr. 492/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 205.01.200930.11.2009 BGBl. II Nr. 492/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und

Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.01.2009BGBl. II Nr. 492/2008

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 2, (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen für die Dauer von bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß 5 Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen für die Dauer von bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2009 enden.

  1. Absatz 2,Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2009

Gesetzesnummer

20006151

Dokumentnummer

NOR40103344