Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 478/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2008,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 14
Text
Artikel 13
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. Jänner 2008 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, von denen bis Ablauf des 31. Mai 2008 die unterfertigte Urschrift der Vereinbarung im Bundeskanzleramt eingelangt ist und darunter die Länder Burgenland, Salzburg, Steiermark und Wien sind.
(2)Absatz 2,Liegen bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.Liegen bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern- jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz eins, oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern- jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
(4)Absatz 4,In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichendIn den Fällen gemäß Absatz 2 und 3 gelten abweichend
von Art. 7 Abs. 4 die entsprechenden Kindergartenjahre und von Art. 8 Abs. 1 die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich;von Artikel 7, Absatz 4, die entsprechenden Kindergartenjahre und von Artikel 8, Absatz eins, die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich;
von Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung;von Artikel 8, Absatz 6 und Artikel 9, Absatz 3, der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung;
von Art. 10 der 1. April des Jahres des jeweiligen Inkrafttretens;von Artikel 10, der 1. April des Jahres des jeweiligen Inkrafttretens;
von Art. 11 Abs. 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.von Artikel 11, Absatz eins, der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.
(5)Absatz 5,Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, 2, oder 3 mitteilen.
(6)Absatz 6,Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR40103533