Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. II Nr. 478/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.2008 BGBl. II Nr. 478/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2008,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 478/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 14

Text

Artikel 9

Abrechnung des Bundeszuschusses für die Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung

  1. Absatz eins,Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses gemäß Artikel 6, hat das Land darzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der geförderten fünfjährigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderungsbedarf;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der geförderten Kinder, die bereits eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung besuchen und die Anzahl jener, die zur Sprachförderung in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung zusätzlich aufgenommen wurden;
    3. Ziffer 3
      die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl
      1. Litera a
        der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen,
      2. Litera b
        der zusätzlich für die Sprachförderung eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen und
      3. Litera c
        der tatsächlich für die Sprachförderung aufgewendeten Stunden.
  2. Absatz 2,Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
  3. Absatz 3,Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur berufen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006158

Dokumentnummer

NOR40103529