Rechtstracker.at

Anl. 1 AbfallbilanzV

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 497/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.01.2009 BGBl. II Nr. 497/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 497/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbfallbilanzV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 1

Stammdaten

Im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 sind die im Folgenden genannten Daten anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift (Sitz) des Abfallsammlers oder -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer;
  2. Ziffer 2
    sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer;
  3. Ziffer 3
    Branchencode gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002 (vierstellig);
  4. Ziffer 4
    Bezeichnungen und Adressen der Standorte – einschließlich der ÖSTAT-Gemeindekennzahl; für mobile Anlagen ist an der Sitzadresse ein Standort anzugeben; gegebenenfalls Standorte von Bau- und Abbruchvorhaben (Paragraph 6, Absatz 6,);
  5. Ziffer 5
    sofern für einen Standort keine Adresse vorhanden ist:
    Grundstücke (ÖSTAT-Gemeindekennzahl, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet;
  6. Ziffer 6
    die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden;
  7. Ziffer 7
    für jeden Standort, auf dem sich zumindest eine relevante Anlage befindet, ist eine „gesamte Betriebsanlage“ anzugeben, der sämtliche Anlagen am Standort unterzuordnen sind; dies gilt nicht für einen Standort an der Sitzadresse vergleiche Ziffer 4,), auf dem ausschließlich mobile Anlagen angegeben sind;
  8. Ziffer 8
    für jeden Standort jede einzelne relevante Abfallbehandlungsanlage; gegebenenfalls Kennzeichnung mit zutreffenden Anlagenattributen (zB „gesamte Betriebsanlage“, „mobile Anlage“); relevante mobile Anlagen (Paragraph 4, Absatz 3,) sind bis zum 1. Jänner 2011 am Sitzstandort anzugeben;
  9. Ziffer 9
    gegebenenfalls Lager für Stoffe, die im Falle eines Endens der Abfalleigenschaft auf Basis einer Verordnung wie zB der Kompostverordnung oder im Einzelfall auf Basis eines Feststellungsbescheides in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden;
  10. Ziffer 10
    für mobile Abfallbehandlungsanlagen sind die Orte der Aufstellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anzugeben;
  11. Ziffer 11
    für jede Anlage gemäß Ziffer 7 bis 10 sind weiters anzugeben:
    1. Litera a
      die Anlagentypen (bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen der untergeordneten Anlagen angegeben werden);
    2. Litera b
      bis zum 1. Jänner 2010 die Koordinaten der Eckpunkte der jeweiligen Anlage, ausgenommen für eine mobile Anlage;
    3. Litera c
      Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Abfallbilanzberichtseinheit – BE_ABIL);
  12. Ziffer 12
    die Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Ziffer 8 und 9 zur gesamten Betriebsanlage gemäß Ziffer 7 und bis zum 1. Jänner 2011 die Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Ziffer 8 und 9 untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“;
und die zugehörigen Identifikationsnummern.
Für die Kennzeichnung der relevanten Anlagen entsprechend der Definition von relevanten Anlagen für die Nachvollziehbarkeit von Abfällen vergleiche Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung) als Abfallbilanzberichtseinheiten (BE_ABIL) und für die Kennzeichnung mit Anlagenattributen ist das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.3, veröffentlicht am EDM-Portal, edm.gv.at, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, anzuwenden.

Schlagworte

Abfallbehandler, Bauvorhaben, BGBl. II Nr. 618/2003

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006160

Dokumentnummer

NOR40103573