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§ 4 AbfallbilanzV

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 497/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2009 BGBl. II Nr. 497/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 497/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbfallbilanzV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Eintragung von Stammdaten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Abfallsammler und -behandler haben als Basis für ordnungsgemäße Aufzeichnungen die Stammdaten gemäß Anhang 1 in das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen.
  2. Absatz 2,Bei der Angabe der Stammdaten (Absatz eins,) sind relevante Anlagen des Abfallsammlers und -behandlers einzutragen und die im Register enthaltenen Referenztabellen zu verwenden. Die Struktur der Anlagen ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) der Anlagen untereinander und zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die für die Nachvollziehbarkeit von Abfällen relevanten Anlagen sind als Abfallbilanzberichtseinheiten (BE_ABIL) zu kennzeichnen. Das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.3, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Eine relevante, mobile Behandlungsanlage gemäß Paragraph 52, AWG 2002 ist bei der Eintragung der Stammdaten gemäß Absatz eins und 2 am Sitz des Betreibers der mobilen Behandlungsanlage zu registrieren und als mobile Anlage zu kennzeichnen. Für mobile Behandlungsanlagen sind jene Orte der Aufstellung anzugeben, deren Angabe im Register aufgrund des Paragraph 40, in Verbindung mit Anhang 7 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Weitere Orte der Aufstellung, für welche die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, AWG 2002 angeordnet hat, können entweder vom Betreiber oder von der Behörde im Register angegeben werden.

Schlagworte

Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006160

Dokumentnummer

NOR40103564