Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Eintragung von Stammdaten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Abfallsammler und -behandler haben als Basis für ordnungsgemäße Aufzeichnungen die Stammdaten gemäß Anhang 1 in das Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen.Abfallsammler und -behandler haben als Basis für ordnungsgemäße Aufzeichnungen die Stammdaten gemäß Anhang 1 in das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen.
(2)Absatz 2,Bei der Angabe der Stammdaten (Abs. 1) sind relevante Anlagen des Abfallsammlers und -behandlers einzutragen und die im Register enthaltenen Referenztabellen zu verwenden. Die Struktur der Anlagen ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) der Anlagen untereinander und zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die für die Nachvollziehbarkeit von Abfällen relevanten Anlagen sind als Abfallbilanzberichtseinheiten (BE_ABIL) zu kennzeichnen. Das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.3, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist anzuwenden.Bei der Angabe der Stammdaten (Absatz eins,) sind relevante Anlagen des Abfallsammlers und -behandlers einzutragen und die im Register enthaltenen Referenztabellen zu verwenden. Die Struktur der Anlagen ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) der Anlagen untereinander und zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die für die Nachvollziehbarkeit von Abfällen relevanten Anlagen sind als Abfallbilanzberichtseinheiten (BE_ABIL) zu kennzeichnen. Das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.3, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Eine relevante, mobile Behandlungsanlage gemäß § 52 AWG 2002 ist bei der Eintragung der Stammdaten gemäß Abs. 1 und 2 am Sitz des Betreibers der mobilen Behandlungsanlage zu registrieren und als mobile Anlage zu kennzeichnen. Für mobile Behandlungsanlagen sind jene Orte der Aufstellung anzugeben, deren Angabe im Register aufgrund des § 40 in Verbindung mit Anhang 7 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Weitere Orte der Aufstellung, für welche die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 2 AWG 2002 angeordnet hat, können entweder vom Betreiber oder von der Behörde im Register angegeben werden.Eine relevante, mobile Behandlungsanlage gemäß Paragraph 52, AWG 2002 ist bei der Eintragung der Stammdaten gemäß Absatz eins und 2 am Sitz des Betreibers der mobilen Behandlungsanlage zu registrieren und als mobile Anlage zu kennzeichnen. Für mobile Behandlungsanlagen sind jene Orte der Aufstellung anzugeben, deren Angabe im Register aufgrund des Paragraph 40, in Verbindung mit Anhang 7 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Weitere Orte der Aufstellung, für welche die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, AWG 2002 angeordnet hat, können entweder vom Betreiber oder von der Behörde im Register angegeben werden.
Schlagworte
Abfallbehandler
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40103564