Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Übermittlung von Auszügen und Zusammenfassungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Auf Verlangen der Behörde ist innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist und unter Angabe des Verwendungszwecks über die Schnittstelle gemäß § 5 Abs. 5 ein Auszug oder eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen mit den in Anhang 2 festgelegten Inhalten und Gliederungen in Form einer XML-Datei im Wege des EDM-Portals, edm.gv.at, an die Behörde zu übermitteln. Mit dem Hochladen von Auszügen oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 erfolgt keine Übermittlung an das elektronische Register gemäß § 22 AWG 2002.Auf Verlangen der Behörde ist innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist und unter Angabe des Verwendungszwecks über die Schnittstelle gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ein Auszug oder eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen mit den in Anhang 2 festgelegten Inhalten und Gliederungen in Form einer XML-Datei im Wege des EDM-Portals, edm.gv.at, an die Behörde zu übermitteln. Mit dem Hochladen von Auszügen oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AWG 2002 erfolgt keine Übermittlung an das elektronische Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002.
(2)Absatz 2,Wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am selben Standort behandelt (§ 6 Abs. 5) und seine Aufzeichnungen nicht elektronisch führt, ist von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen.Wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am selben Standort behandelt (Paragraph 6, Absatz 5,) und seine Aufzeichnungen nicht elektronisch führt, ist von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40103567