Kurztitel
Grundstücksdatenbankverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 502/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:Für die Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:
für je zehn angefangene Datenzeilen (alphanumerische
Daten) ................................................. 0,28 Euro
für einen Auszug aus der Digitalen Katastralmappe
(DKM) .................................................. 0,28 Euro
(2) Von der Übermittlungs- und Verrechnungsstelle
Bundesrechenzentrum GmbH ist die Gebühr auf Grund der
Verrechnungsvorgabe des Bundesministeriums für Justiz an den Bund zu
entrichten. Bei diesem Zugang ist abweichend von Abs. 1 bei
Übermittlung von alphanumerischen Daten an Körperschaften
öffentlichen Rechts folgender Gebührenansatz zu verwenden:
je Abfrage (Transaktion) ............................... 1,09 Euro
(3)Absatz 3,Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können einen vom Bundesministerium für Justiz zu genehmigenden angemessenen Zuschlag für die eigene Tätigkeit den Endbenutzern in Rechnung stellen.