Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildungsstandardsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz 5
Text
Aufgabenstellungen der Kompetenzerhebungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei den Kompetenzerhebungen ist durch validierte Aufgabenstellungen der Grad der Kompetenzerreichung durch die Schülerinnen und Schüler festzustellen. Die gestellten Aufgaben müssen sich aus den Bildungsstandards und aus den Lehrplänen der jeweiligen Schulstufe ableiten lassen. Sie sind so zu wählen, dass die individuellen Testergebnisse, nachdem sie zu den Bildungsstandards in Relation gesetzt wurden, Aufschluss über den nachhaltigen Erwerb von Kompetenzen ermöglichen.
(2)Absatz 2,Als Verfahren der Kompetenzerhebung kommen
Tests mit schriftlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen und mathematischen Gegenständen sowie bei ergänzenden Modulen auch in den naturwissenschaftlichen Gegenständen und
Befragungen mit mündlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen Gegenständen
in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255558