Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Inverkehrbringen, Import und Verbringen von Räuchermischungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 6/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1. Das Inverkehrbringen von Räuchermischungen, die Naphthalen-1-yl-(1-pentylindol-3-yl)-methanon/JWH-018 enthalten, ist verboten. Gleiches gilt für den Import oder das Verbringen nach Österreich. Paragraph eins, Das Inverkehrbringen von Räuchermischungen, die Naphthalen-1-yl-(1-pentylindol-3-yl)-methanon/JWH-018 enthalten, ist verboten. Gleiches gilt für den Import oder das Verbringen nach Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR40103960