Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2009 bis 30.06.2009 — BGBl. I Nr. 2/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200930.06.2009 BGBl. I Nr. 2/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetzliches Budgetprovisorium 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 2/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben:
    1. Ziffer eins
      bei Voranschlagsansätzen des Ermessens in betragsmäßig fix begrenzten Ausgabenbereichen, wenn die Bedeckung durch gleich hohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben derselben Untergliederung sichergestellt ist;
    2. Ziffer 2
      bei Voranschlagsansätzen des Ermessens in betragsmäßig fix begrenzten Ausgabenbereichen einer Untergliederung, wenn die Bedeckung durch gleich hohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      bei den Voranschlagsansätzen 1/45853, 1/45855 und 1/45858 im Ausmaß jener Beträge, die durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, abweichend von Paragraph 101, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesestzes aus der Ende des Finanzjahres 2008 bestehenden Ausgleichsrücklage vor ihrer Auflösung gemäß Paragraph 101, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes einen Betrag in Höhe von bis zu 7,1 Milliarden Euro voranschlagswirksam zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Gesetzesnummer

20006168

Dokumentnummer

NOR40103964