Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 4.Paragraph 4,
Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Bundesministerium für Finanzen sowie im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 2008 wie folgt zu vollziehen: Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Bundesministerium für Finanzen sowie im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist das gemäß Paragraph eins, anzuwendende Bundesfinanzgesetz 2008 wie folgt zu vollziehen:
Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1504 “Verwaltung ehemals deutscher Vermögenswerte” hat beim Paragrafen 4540, die des Paragrafen 1505 “Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte” beim Paragrafen 4541, die des Voranschlagsansatzes 1/15107 “Zurückstellung von Silbermünzen” beim Voranschlagsansatz 1/45087, die des Voranschlagsansatzes 1/15138 “Schuldenerleichterung infolge internationaler Aktionen” beim Voranschlagsansatz 1/45868, die des Voranschlagsansatzes 2/15100 “Einschmelzerlöse aus zurückgestellten Silbermünzen” beim Voranschlagsansatz 2/45080 sowie die des Voranschlagsansatzes 2/15234 “Laufende Einnahmen aus Zuschüssen” beim Voranschlagsansatz 2/45864 zu erfolgen.
Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Paragrafe 3005 “Anstalten öffentlichen Rechts”, 3040 “Hofmusikkapelle”, 3042 “Sonstige Einrichtungen für Jugenderziehung”, 3044 “Museen”, 3047 “Bundesdenkmalamt”, hat jeweils beim Paragraf 3201 zu erfolgen. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Paragrafe 3029 “Denkmalfonds (zweckgebundene Gebarung)”, des Paragrafen 3045 “Museen (zweckgebundene Gebarung)” und des Paragrafen 3048 “Bundesdenkmalamt (zweckgebundene Gebarung)” hat jeweils beim Paragraf 3204 zu erfolgen. Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/32010 um 11,100 Millionen Euro, bei 1/32017 um 0,311 Millionen Euro sowie bei 1/32018 um 0,989 Millionen Euro zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des Paragrafen 3000 erhöht. Der Voranschlagsbetrag bei 1/32016 wird um 2,197 Millionen Euro zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/30216 erhöht.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
NOR40103965