Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionsdatenübermittlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 15/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Art der Übermittlung
§ 2.Paragraph 2,
Die Auswertungen nach § 1 werden zur Verfügung gestellt Die Auswertungen nach Paragraph eins, werden zur Verfügung gestellt
durch Abfragen im Personalmanagementverfahren des Bundes einschließlich des Managementinformationssystems (MIS) durch dafür berechtigte Bedienstete des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen oder,
wenn die Versicherungsanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 BPAÜG ein anderes als das in Z 1 genannte Verfahren verwendet, durch monatliche elektronische Übermittlung der Daten in den zu diesem Zeitpunkt existierenden Datenstrukturen in geeigneter Form durch die Versicherungsanstalt.wenn die Versicherungsanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BPAÜG ein anderes als das in Ziffer eins, genannte Verfahren verwendet, durch monatliche elektronische Übermittlung der Daten in den zu diesem Zeitpunkt existierenden Datenstrukturen in geeigneter Form durch die Versicherungsanstalt.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013
Dokumentnummer
NOR40103987