Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versteigerungsverordnung 2. Periode
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Teilnahmebedingungen
§ 2.Paragraph 2,
Alle Kontoinhaber, die in einem Register, das an das Europäische Transaktionslog oder über das internationale Transaktionslog an das Europäische Transaktionslog angeschlossen ist, ein Konto eingerichtet haben, sind berechtigt, an den Versteigerungsverfahren gemäß § 4 teilzunehmen. Alle Kontoinhaber, die in einem Register, das an das Europäische Transaktionslog oder über das internationale Transaktionslog an das Europäische Transaktionslog angeschlossen ist, ein Konto eingerichtet haben, sind berechtigt, an den Versteigerungsverfahren gemäß Paragraph 4, teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40104001