Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versteigerungsverordnung 2. Periode
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Versteigerungsverfahren
§ 4.Paragraph 4,
Die Versteigerung der Zertifikate ist in zwei Verfahren, ein nicht kompetitives und ein kompetives Verfahren, zu unterteilen. Das nicht kompetitive Verfahren findet einmal jährlich, jedenfalls vor dem 30. April des jeweiligen Jahres, statt. Das kompetitive Verfahren findet zweimal jährlich statt, wobei ein kompetitives Verfahren jedenfalls im Anschluss an ein nicht kompetitives Verfahren durchzuführen ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40104003