Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 20/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Soweit die jeweiligen Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, ist bei allen bundesrechtlich geregelten Abgaben für Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten von einer Erlebenswahrscheinlichkeit auszugehen, die sich aus den in der Anlage ausgewiesenen Sterbewahrscheinlichkeiten ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
NOR40104034