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§ 3 ErlWS-VO 2009

Fassungen
ab 21.01.2009 — BGBl. II Nr. 20/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute21.01.2009 BGBl. II Nr. 20/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.01.2009BGBl. II Nr. 20/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ErlWS-VO 2009

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist auf alle Vereinbarungen über Renten und dauernde Lasten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2009 abgeschlossen wurden, ist diese Verordnung nur anzuwenden, für
    1. Ziffer eins
      die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Leistungen aus einer Gegenleistungsrente zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gehören,
    2. Ziffer 2
      die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Zahlungen für Gegenleistungsrenten als Sonderausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind,
    3. Ziffer 3
      die Ermittlung des Rentenbarwertes zum Zwecke der Ermittlung von Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut, mit dem außerbetriebliche Einkünfte erzielt werden,
    und überdies vom Wahlrecht gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 80, Litera b, Einkommensteuergesetz 1988 kein Gebrauch gemacht wird oder kein Antrag gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 82, Einkommensteuergesetz 1988 gestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20006179

Dokumentnummer

NOR40104036