Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 20/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf alle Vereinbarungen über Renten und dauernde Lasten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2009 abgeschlossen wurden, ist diese Verordnung nur anzuwenden, für
die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Leistungen aus einer Gegenleistungsrente zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gehören,
die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Zahlungen für Gegenleistungsrenten als Sonderausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind,
die Ermittlung des Rentenbarwertes zum Zwecke der Ermittlung von Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut, mit dem außerbetriebliche Einkünfte erzielt werden,
und überdies vom Wahlrecht gemäß § 124b Z 80 lit. b Einkommensteuergesetz 1988 kein Gebrauch gemacht wird oder kein Antrag gemäß § 124b Z 82 Einkommensteuergesetz 1988 gestellt wurde.und überdies vom Wahlrecht gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 80, Litera b, Einkommensteuergesetz 1988 kein Gebrauch gemacht wird oder kein Antrag gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 82, Einkommensteuergesetz 1988 gestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
NOR40104036