Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 33/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 3.Paragraph 3,
Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn sie
die Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte erfüllt,die Voraussetzungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte erfüllt,
mindestens 40 % des Gewichts der österreichischen Gesamtproduktion der Art oder der Gruppe von Arten, für die die Anerkennung beantragt wird, absetzt,
sich verpflichtet, die in § 5 genannten Aufbewahrungspflichten zu erfüllen, undsich verpflichtet, die in Paragraph 5, genannten Aufbewahrungspflichten zu erfüllen, und
sich verpflichtet, die in § 6 genannten Duldungs- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen.sich verpflichtet, die in Paragraph 6, genannten Duldungs- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
Schlagworte
Duldungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
NOR40104135