Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Postbus - Bezügeverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 287/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2009,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. September 2008 wie folgt angepasst: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. September 2008 wie folgt angepasst:
Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§ 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt.Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraph 105, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzt.
Für alle nach den Dienstrechtsgesetzen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Geldleistungen gilt, dass dieser Ansatz (Postbus V/2-Ansatz) ab 01.09.2008 Euro 2 108,31 beträgt.Für alle nach den Dienstrechtsgesetzen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Geldleistungen gilt, dass dieser Ansatz (Postbus V/2-Ansatz) ab 01.09.2008 Euro 2 108,31 beträgt.
Die Betriebssonderzulagen sowie das Nachtdienstgeld werden gemäß Anlage 3 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2009
Dokumentnummer
NOR40104236