Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Postbus – BSZ-Verordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Betriebssonderzulage, Zulagengruppe I, Erschwernis gebührt Die Betriebssonderzulage, Zulagengruppe römisch eins, Erschwernis gebührt
Bundesbeamten in dauernder Verwendung im Verwendungungscode PT 7/b, die überwiegend (mehr als die Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im Monat) am Gelenksbus oder an Autobussen mit mehr als 13 Metern Gesamtlänge oder an einem Stockbus oder an einem Bus mit einem Omnibusanhänger eingeteilt sind oder
Portiere, die durchgehend Nachtarbeit (Nachtdienstgeld gemäß § 9 RGV für über 5 Stunden) leisten.Portiere, die durchgehend Nachtarbeit (Nachtdienstgeld gemäß Paragraph 9, RGV für über 5 Stunden) leisten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR40104242