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Art. 1

Fassungen
28.01.2009 bis 31.12.2009 — BGBl. III Nr. 7/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 128.01.200931.12.2009 BGBl. III Nr. 7/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auswirkung grenznaher Flugplätze - Änderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2009,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.01.2009BGBl. III Nr. 7/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum

erschöpft).

Text

  1. Ziffer eins
    Ausnahmebewilligungen
    Die Flugplatzleitung kann für Flugbewegungen, die für die Durchführung des WEF 2009 erforderlich sind, dieselben Ausnahmebewilligungen erteilen, wie sie gemäß Ziffer 3.3.2. der Ressortvereinbarung für Reiseflüge vorgesehen sind. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein bleiben unberührt.
  2. Ziffer 2
    Tageslärmpunkte
    Die nach Ziffer 2.2. der Ressortvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung des WEF 2009 erforderlichen Flugbewegungen überschritten werden. Die jeweils über der Grenze von 100`000 Tageslärmpunkten verbrauchten Tageslärmpunkte sind innerhalb von 30 Tagen auszugleichen (floating).
  3. Ziffer 3
    Berichterstattung
    In dem nach Ziffer 2.2.2. der Ressortvereinbarung dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Einhaltung der Tages-Lärmbegrenzung ist auch über die nach vorstehend Ziffer 1 gewährten Ausnahmebewilligungen Bericht zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010

Gesetzesnummer

20006205

Dokumentnummer

NOR40104251