Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 331/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Genehmigung von Verbringungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat der gemäß § 146 Abs. 3 Z 2 StrSchG 2020 verantwortlichen Person die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wennDie zuständige österreichische Behörde hat der gemäß Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer 2, StrSchG 2020 verantwortlichen Person die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn
eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 17 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
(3)Absatz 3,Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
(4)Absatz 4,Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmungserklärung der Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224979