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§ 20 RAbf-VV 2009

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 331/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 331/2020
§ 2019.02.200931.07.2020 BGBl. II Nr. 47/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 331/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAbf-VV 2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Österreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat

Formelle Prüfung des Antrags

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
  2. Absatz 2,Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Absatz eins, zu ergehen.

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224981