Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 53/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 42/2010).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2010,).
Text
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten
Kleinwasserkraftanlagen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 50% nach Durchführung der Revitalisierung, ermittelt über ein Jahr, erreicht wird, die bis 31. Dezember 2009 in Betrieb gehen, werden folgende Beträge für die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen festgesetzt:
1. für die ersten 1 000 000 kWh ................... 6,23 Cent/kWh;
2. für die nächsten 4 000 000 kWh ................. 4,99 Cent/kWh;
3. für die nächsten 10 000 000 kWh ................ 4,15 Cent/kWh;
4. für die nächsten 10 000 000 kWh ................ 3,92 Cent/kWh;
5. über 25 000 000 kWh hinaus ..................... 3,76 Cent/kWh.
(2) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus
Kleinwasserkraftanlagen, die in einem Ausmaß revitalisiert wurden,
dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 15% nach
Durchführung der Revitalisierung, ermittelt über ein Jahr, erreicht
wird, die bis 31. Dezember 2009 in Betrieb gehen, werden folgende
Beträge für die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen
festgesetzt:
1. für die ersten 1 000 000 kWh ................... 5,94 Cent/kWh;
2. für die nächsten 4 000 000 kWh ................. 4,56 Cent/kWh;
3. für die nächsten 10 000 000 kWh ................ 3,79 Cent/kWh;
4. für die nächsten 10 000 000 kWh ................ 3,42 Cent/kWh;
5. über 25 000 000 kWh hinaus ..................... 3,29 Cent/kWh.
(3)Absatz 3,Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.