Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.2009 bis 19.10.2010 — BGBl. II Nr. 53/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.200919.10.2010 BGBl. II Nr. 53/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 53/2009

Außerkrafttretensdatum

19.10.2010

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2010,).

Text

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten

Kleinwasserkraftanlagen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 50% nach Durchführung der Revitalisierung, ermittelt über ein Jahr, erreicht wird, die bis 31. Dezember 2009 in Betrieb gehen, werden folgende Beträge für die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen festgesetzt:

  1. für die ersten 1 000 000 kWh ................... 6,23 Cent/kWh;

  2. für die nächsten 4 000 000 kWh ................. 4,99 Cent/kWh;

  3. für die nächsten 10 000 000 kWh ................ 4,15 Cent/kWh;

  4. für die nächsten 10 000 000 kWh ................ 3,92 Cent/kWh;

  5. über 25 000 000 kWh hinaus ..................... 3,76 Cent/kWh.

  (2) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus

Kleinwasserkraftanlagen, die in einem Ausmaß revitalisiert wurden,

dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 15% nach

Durchführung der Revitalisierung, ermittelt über ein Jahr, erreicht

wird, die bis 31. Dezember 2009 in Betrieb gehen, werden folgende

Beträge für die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen

festgesetzt:

  1. für die ersten 1 000 000 kWh ................... 5,94 Cent/kWh;

  2. für die nächsten 4 000 000 kWh ................. 4,56 Cent/kWh;

  3. für die nächsten 10 000 000 kWh ................ 3,79 Cent/kWh;

  4. für die nächsten 10 000 000 kWh ................ 3,42 Cent/kWh;

  5. über 25 000 000 kWh hinaus ..................... 3,29 Cent/kWh.

  1. Absatz 3,Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20006210

Dokumentnummer

NOR40104320