Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2009 bis 19.10.2010 — BGBl. II Nr. 53/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200919.10.2010 BGBl. II Nr. 53/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 53/2009

Außerkrafttretensdatum

19.10.2010

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2010,).

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des Paragraph 8, Absatz 5,, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Ziffer 27, des Ökostromgesetzes (ÖSG) zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wasserkraft, Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus gilt diese Verordnung jedenfalls auch
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich jener Neuanlagen, die auf Basis von Photovoltaik, Windkraft, Geothermie, Deponiegas oder Klärgas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 30. Juni 2006 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich jener Neuanlagen, die auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil, von flüssiger Biomasse oder Biogas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gehen;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich neuer oder revitalisierter Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen oder nach dem 31. Dezember 2007 revitalisiert worden sind.
  3. Absatz 3,Die in der Verordnung bestimmten Preise sind nur jenen Verträgen zugrunde zu legen,
    1. Ziffer eins
      zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle im Kalenderjahr 2009 nach Maßgabe des Paragraph 10 a, ÖSG verpflichtet ist und
    2. Ziffer 2
      die bis zu dem gemäß Paragraph 32 d, Absatz eins, ÖSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden.
  4. Absatz 4,Der Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 20. März 2003, Zl. 551.352/48-IV/1/03, in der Fassung des Erlasses vom 9. Juli 2003, Zl. 551.352/110-IV/1/03, ist auf Anlagen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Wellenenergie

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20006210

Dokumentnummer

NOR40104308