Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 53/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 42/2010).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2010,).
Text
Geltungsdauer der Preise
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) gelten für die im § 1 genannten Anlagen, ausgenommen neue oder modernisierte Kleinwasserkraftanlagen, für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebes besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises. Sofern im 11. und 12. Jahr der gekürzte Preis niedriger als der Marktpreis ist, besteht ein Anspruch auf Entgelt in der Höhe des Marktpreises gemäß § 20 ÖSG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) gelten für die im Paragraph eins, genannten Anlagen, ausgenommen neue oder modernisierte Kleinwasserkraftanlagen, für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebes besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises. Sofern im 11. und 12. Jahr der gekürzte Preis niedriger als der Marktpreis ist, besteht ein Anspruch auf Entgelt in der Höhe des Marktpreises gemäß Paragraph 20, ÖSG.
(2)Absatz 2,Für neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 15 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1 MW besteht für den Zeitraum der folgenden 12 Jahre gemäß § 10 Z 3 ÖSG eine Abnahmepflicht zu den gemäß § 20 ÖSG festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen, ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4 ÖSG, je kWh.Für neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 15 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1 MW besteht für den Zeitraum der folgenden 12 Jahre gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, ÖSG eine Abnahmepflicht zu den gemäß Paragraph 20, ÖSG festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen, ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, ÖSG, je kWh.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40104310