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§ 3

Fassungen
01.01.2009 bis 19.10.2010 — BGBl. II Nr. 53/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200919.10.2010 BGBl. II Nr. 53/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 53/2009

Außerkrafttretensdatum

19.10.2010

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2010,).

Text

Geltungsdauer der Preise

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) gelten für die im Paragraph eins, genannten Anlagen, ausgenommen neue oder modernisierte Kleinwasserkraftanlagen, für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebes besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises. Sofern im 11. und 12. Jahr der gekürzte Preis niedriger als der Marktpreis ist, besteht ein Anspruch auf Entgelt in der Höhe des Marktpreises gemäß Paragraph 20, ÖSG.
  2. Absatz 2,Für neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 15 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1 MW besteht für den Zeitraum der folgenden 12 Jahre gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, ÖSG eine Abnahmepflicht zu den gemäß Paragraph 20, ÖSG festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen, ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, ÖSG, je kWh.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20006210

Dokumentnummer

NOR40104310