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§ 5

Fassungen
01.01.2009 bis 19.10.2010 — BGBl. II Nr. 53/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.200919.10.2010 BGBl. II Nr. 53/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 53/2009

Außerkrafttretensdatum

19.10.2010

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2010,).

Text

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Photovoltaik

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen werden wie folgt festgesetzt:

  1. bis 5 kW tief peak ............................ 45,98 Cent/kWh;

  2. über 5 kW tief peak bis einschließlich

     10 kW tief peak ............................... 39,98 Cent/kWh;

  3. über 10 kW tief peak .......................... 29,98 Cent/kWh.

  1. Absatz 2,Die Aufwendungen im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 9, ÖSG bestimmen sich aus jenen Aufwendungen, die sich aus der Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen ergeben, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen sowie den aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 21, Ziffer 2 und 3 ÖSG. Die Preise gemäß Absatz eins, werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine Erklärung des Landes, in dem die Anlage errichtet wird, vorliegt, dass 50 vH der erforderlichen Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie aus der jeweiligen Anlage aus Landesmitteln getragen werden. Eine Erhöhung des Unterstützungsvolumens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 31, ÖSG ist mit der Übernahme von 50 vH der Aufwendungen durch die Länder nicht verbunden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20006210

Dokumentnummer

NOR40104312