Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 53/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 42/2010).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2010,).
Text
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Photovoltaik
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen werden wie folgt festgesetzt:
1. bis 5 kW tief peak ............................ 45,98 Cent/kWh;
2. über 5 kW tief peak bis einschließlich
10 kW tief peak ............................... 39,98 Cent/kWh;
3. über 10 kW tief peak .......................... 29,98 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Die Aufwendungen im Sinne des § 10a Abs. 9 ÖSG bestimmen sich aus jenen Aufwendungen, die sich aus der Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen ergeben, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen sowie den aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 ÖSG. Die Preise gemäß Abs. 1 werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine Erklärung des Landes, in dem die Anlage errichtet wird, vorliegt, dass 50 vH der erforderlichen Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie aus der jeweiligen Anlage aus Landesmitteln getragen werden. Eine Erhöhung des Unterstützungsvolumens gemäß § 5 Abs. 1 Z 31 ÖSG ist mit der Übernahme von 50 vH der Aufwendungen durch die Länder nicht verbunden.Die Aufwendungen im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 9, ÖSG bestimmen sich aus jenen Aufwendungen, die sich aus der Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen ergeben, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen sowie den aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 21, Ziffer 2 und 3 ÖSG. Die Preise gemäß Absatz eins, werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine Erklärung des Landes, in dem die Anlage errichtet wird, vorliegt, dass 50 vH der erforderlichen Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie aus der jeweiligen Anlage aus Landesmitteln getragen werden. Eine Erhöhung des Unterstützungsvolumens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 31, ÖSG ist mit der Übernahme von 50 vH der Aufwendungen durch die Länder nicht verbunden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40104312