Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 53/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 42/2010).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2010,).
Text
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Geothermie
§ 7.Paragraph 7,
Für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie wird ein Preis von 7,28 Cent/kWh bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40104315