Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 53/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 42/2010).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2010,).
Text
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus flüssiger Biomasse
§ 9.Paragraph 9,
Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die flüssige Biomasse als Energieträger verwenden, werden bestimmt:
1. für Anlagen auf Basis von Pflanzenöl und anderen
kaltgepressten biogenen Ölen sowie RME bis zu
einer Engpassleistung von 300 kW ............. 12,48 Cent/kWh;
2. für Anlagen auf Basis von Pflanzenöl und anderen
kaltgepressten biogenen Ölen sowie RME über einer
Engpassleistung von 300 kW ................... 9,48 Cent/kWh;
3. für Anlagen auf Basis sonstiger flüssiger biogener
Brennstoffe .................................. 5,98 Cent/kWh.