Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11.Paragraph 11,
Im Sicherheitsbericht ist anzugeben, ob die als Anhang zum Bauentwurf angeschlossenen Detailunterlagen der weiter verwendeten Bauteile vollständig sind und ob diese Bauteile bei widmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, den vorgesehenen Belastungen zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Dokumentnummer
NOR40104352