Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
2. Abschnitt
Verfahren
Konzession, Genehmigung
§ 5.Paragraph 5,
Die Konzession gemäß § 21 Seilbahngesetz 2003 wird für eine wieder aufzustellende Seilbahn in der Regel für 20 Jahre verliehen. Genehmigungen gemäß § 110 Seilbahngesetz 2003 werden für wieder aufzustellende nicht öffentliche Seilbahnen unbefristet erteilt. Die Konzession gemäß Paragraph 21, Seilbahngesetz 2003 wird für eine wieder aufzustellende Seilbahn in der Regel für 20 Jahre verliehen. Genehmigungen gemäß Paragraph 110, Seilbahngesetz 2003 werden für wieder aufzustellende nicht öffentliche Seilbahnen unbefristet erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Dokumentnummer
NOR40104346