Rechtstracker.at

§ 7 VWaSeilb 2009

Fassungen
ab 27.02.2009 — BGBl. II Nr. 55/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute27.02.2009 BGBl. II Nr. 55/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.02.2009BGBl. II Nr. 55/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VWaSeilb 2009

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bauentwurf hat die Unterlagen für die Montage der Seilbahn und die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 5 verlangten Unterlagen, die zur Beurteilung der Weiterverwendbarkeit der Bauteile notwendig sind, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Im Bauentwurf sind zusätzlich zum Nutzungsplan die Nutzungsgrenzen und/oder Leistungsdaten aller weiter verwendeten Bauteile bzw. Baugruppen anzugeben. Die Auslastung der weiter verwendeten Bauteile ist anzugeben (Gegenüberstellung Nutzungsgrenze und/oder Leistungsdaten der Bauteile bzw. Baugruppen zur vorhandenen Nutzung oder Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 6,).
  3. Absatz 3,Im Bauentwurf sind alle Bauteile oder Baugruppen, die erneuert oder zugebaut werden, anzugeben. Hierbei ist zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      Werden für die Erneuerung identische oder ähnliche Ersatzteile verwendet, ist ausschließlich deren Umfang anzugeben.
    2. Ziffer 2
      Werden bei der Erneuerung Bauteile oder Baugruppen durch nicht identische oder nicht ähnliche Ersatzteile ersetzt, so können als Grundlage für deren Beurteilung jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 angewandt worden sind, herangezogen werden, sofern die geltenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorsehen.
  4. Absatz 4,Ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Seilbahngesetz 2003 ist für die erneuerten Bauteile oder Baugruppen nicht notwendig.
  5. Absatz 5,Für die Beurteilung des zu erwartenden sicheren Betriebes der Seilbahn können für die weiter verwendeten Bauteile und Baugruppen (mit Ausnahme der Linienführung, der Systemdaten, der Hochbauten der Stationen einschließlich aller Fundamente) jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 in Österreich angewandt worden sind, herangezogen werden, es sei denn, dass die geltenden Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen. Zu berücksichtigen ist weiters der Stand der Technik anhand der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Seilbahngesetzes 2003 in Österreich realisierten Ausführungsmerkmale.
  6. Absatz 6,Die projektgemäß vorgesehenen Belastungen auf die weiter verwendeten Bauteile dürfen eines der beiden nachfolgenden Kriterien nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      80% der im ursprünglichen rechnerischen Nachweis ausgewiesenen zulässigen Belastung oder
    2. Ziffer 2
      100% der ursprünglich an der Seilbahn vorhandenen Betriebslasten.
    Wird projektgemäß für die weiter verwendeten Bauteile am neuen Aufstellungsort keines der beiden Kriterien eingehalten, so ist die Zulässigkeit der Weiterverwendung unter Vorlage geeigneter Dokumentationen (z. B. Materialzertifikate, neue Berechnungen, Versuchsergebnisse, neue Nutzungsdauer, neue Inspektions- und Instandhaltungsanweisungen) nachzuweisen.
  7. Absatz 7,In einem gesonderten Anhang sind dem Bauentwurf über die weiter verwendeten Bauteile Detailunterlagen wie Konstruktionspläne, Festigkeitsberechnungen, Werkstoffnachweise sowie die darauf Bezug nehmenden Prüfberichte, zweifach, gekennzeichnet und durchgehend nummeriert, anzuschließen.

Schlagworte

Inspektionsanweisung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104348