Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
3. Abschnitt
Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht
§ 9.Paragraph 9,
Zur Umsetzung des Abschnittes 6 Seilbahngesetz 2003 sind die Sicherheitsanalysen und der Sicherheitsbericht unter Beachtung jenes Standes der Technik zu erstellen, der gemäß §§ 58 Abs. 1a und 60 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 bei Umbauten anzuwenden ist. Zur Umsetzung des Abschnittes 6 Seilbahngesetz 2003 sind die Sicherheitsanalysen und der Sicherheitsbericht unter Beachtung jenes Standes der Technik zu erstellen, der gemäß Paragraphen 58, Absatz eins a und 60 Absatz 3, Seilbahngesetz 2003 bei Umbauten anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Dokumentnummer
NOR40104350