Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Inverkehrbringen, Import und Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 158/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Inverkehrbringen von Räuchermischungen, die einen oder mehrere der in der Anlage genannten Stoffe enthalten, ist verboten. Gleiches gilt für den Import oder das Verbringen nach Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011
Dokumentnummer
NOR40104358