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Art. 4

Fassungen
ab 16.03.2009 — BGBl. III Nr. 14/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute16.03.2009 BGBl. III Nr. 14/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellbahn R 52 (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2009,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

16.03.2009BGBl. III Nr. 14/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen kann schriftlich auf der Grundlage einer gegenseitigen Vereinbarung beider Vertragsparteien abgeändert oder ergänzt werden.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei, was durch den Austausch von Noten bestätigt wird. Das Abkommen tritt mit dem Ablauf des dreißigsten Tages ab dem Tag der Zustellung der späteren Note in Kraft.

Erstellt in Wien, am 23. Jänner 2009 in zweifacher originaler Ausfertigung jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleiche Gültigkeit besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20006216

Dokumentnummer

NOR40104378