Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1962Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Weitere anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten.
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Heimatvertriebenen, die nach dem 26. April 1945 als Beamte in den Dienststand aufgenommen wurden, sind folgende im Heimatstaat zurückgelegte Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten, die Versicherungszeiten in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, geregelten Pensions (Renten) versicherung wären, wenn sie auf dem Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden wären (ausgenommen Ersatzzeiten im Sinne des § 228 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Zeiten einer freiwilligen Versicherung), oder für die die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Heimatstaates nur aus dem Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes bereits vorgesorgt war, für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen:Heimatvertriebenen, die nach dem 26. April 1945 als Beamte in den Dienststand aufgenommen wurden, sind folgende im Heimatstaat zurückgelegte Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten, die Versicherungszeiten in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geregelten Pensions (Renten) versicherung wären, wenn sie auf dem Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden wären (ausgenommen Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Zeiten einer freiwilligen Versicherung), oder für die die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Heimatstaates nur aus dem Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes bereits vorgesorgt war, für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen: nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Beschäftigungszeiten, die bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, bei einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnunternehmung oder als Lehrer an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt wurden, sowie Zeiten der Erfüllung einer Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht;nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Beschäftigungszeiten, die bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, bei einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnunternehmung oder als Lehrer an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt wurden, sowie Zeiten der Erfüllung einer Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht;
nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Z 1 lit. e beziehungsweise Z 2 sonstige Zeiten.nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, Litera e, beziehungsweise Ziffer 2, sonstige Zeiten.
(2)Absatz 2,Für die Anrechnung der von Heimatvertriebenen im Deutschen Reich zurückgelegten Zeiten sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wenn solche Zeiten auch einem Beamten mit entsprechend vergleichbarer Berufslaufbahn, der am 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, ohne Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages anzurechnen wären.Für die Anrechnung der von Heimatvertriebenen im Deutschen Reich zurückgelegten Zeiten sind die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden, wenn solche Zeiten auch einem Beamten mit entsprechend vergleichbarer Berufslaufbahn, der am 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, ohne Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages anzurechnen wären.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auch auf Südtiroler und Kanaltaler Anwendung, für die die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich, anzuwenden sind.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auch auf Südtiroler und Kanaltaler Anwendung, für die die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 97, betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich, anzuwenden sind.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl.Nr. 212/1962
Schlagworte
Wehrdienstpflicht
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40104390