Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergbau-Sprengverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Text
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Sprengarbeiten bei der Ausübung folgender Tätigkeiten:
Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,
Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch Bergbauberechtigte in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, und unterirdisches behälterloses Speichern solcher Kohlenwasserstoffe.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt weiters für die bergbautechnischen Aspekte
des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei der Herstellung und Benützung von solchen unterirdischen Hohlräumen,
des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen,
des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie
der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Dokumentnummer
NOR40104434