Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergbau-Sprengverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Text
Pflicht zur Prognose
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Sofern die Gefahrenermittlung und -beurteilung nach § 5 in Verbindung mit § 5 SprengV eine Gefährdung von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden nicht ausschließt, ist eine Prognose der Sprengerschütterungen durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind zu ermittelnSofern die Gefahrenermittlung und -beurteilung nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 5, SprengV eine Gefährdung von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden nicht ausschließt, ist eine Prognose der Sprengerschütterungen durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind zu ermitteln
die zu erwartende maximale Schwinggeschwindigkeit vi und
die begleitenden Frequenzen. Wenn keine Erfahrungs- oder Messwerte vorliegen, ist die begleitende Frequenz mit 10 Hz anzunehmen.
(2)Absatz 2,Ergibt die Prognose eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose zu erstellen.
Schlagworte
Gefahrenbeurteilung, Erfahrungswert
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Dokumentnummer
NOR40104440