Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,
Beachte
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Griechenland plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Griechenland plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 2
Text
PROTOKOLL
Die Republik Österreich und die Hellenische Republik sind bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
Zu Artikel 11
Artikel 11 findet keine Anwendung, wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, nicht aus berechtigten wirtschaftlichen Gründen, sondern vorwiegend mit der Absicht der Ausnutzung dieses Artikels begründet oder übertragen wurde. In diesem Fall wird der gezahlte Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats besteuert.
Zu Artikel 12
Artikel 12 findet keine Anwendung, wenn die Recht oder das Vermögen, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, nicht aus berechtigten wirtschaftlichen Gründen, sondern vorwiegend mit der Absicht der Ausnutzung dieses Artikels begründet oder übertragen wurde. In diesem Fall wird der gezahlte Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats besteuert.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Athen, am 18. Juli 2007 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.