Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 28
IN-KRAFT-TRETEN
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in ausgetauscht.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats, das jenem Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Einkünfte, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres bezogen werden oder für Vermögen, das am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres besteht, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(2)Absatz 2,Das am 22. September 1970 unterzeichnete Abkommen1 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist auf Steuern, für die dieses Abkommen nach Absatz 1 dieses Artikels gilt, nicht mehr anzuwenden. Das am 22. September 1970 unterzeichnete Abkommen tritt am letzten Tag, an dem es nach den vorangehenden Bestimmungen dieses Absatzes anzuwenden ist, außer Kraft
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1972.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972,.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Dokumentnummer
NOR40104511