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Art. 28

Fassungen
ab 01.04.2009 — BGBl. III Nr. 16/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.04.2009 BGBl. III Nr. 16/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. III Nr. 16/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in ausgetauscht.

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats, das jenem Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Einkünfte, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres bezogen werden oder für Vermögen, das am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres besteht, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

  2. Absatz 2,Das am 22. September 1970 unterzeichnete Abkommen1 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist auf Steuern, für die dieses Abkommen nach Absatz 1 dieses Artikels gilt, nicht mehr anzuwenden. Das am 22. September 1970 unterzeichnete Abkommen tritt am letzten Tag, an dem es nach den vorangehenden Bestimmungen dieses Absatzes anzuwenden ist, außer Kraft

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972,.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20006231

Dokumentnummer

NOR40104511