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Art. 8

Fassungen
ab 01.04.2009 — BGBl. III Nr. 16/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.04.2009 BGBl. III Nr. 16/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. III Nr. 16/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie im Schiffsregister eingetragen sind oder mit dessen Urkunden sie versehen sind.
  2. Absatz 2,Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20006231

Dokumentnummer

NOR40104491