Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 77/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 35/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2014,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Als Stichtag wird der 31. März 2009 bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2024
Dokumentnummer
NOR40104529