Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Unterrichtung des Entscheidungsstaats
§ 10.Paragraph 10,
Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 3 Abs. 5,über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 3, Absatz 5,,
über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 4 zusammen mit einer Begründung,über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Paragraph 4, zusammen mit einer Begründung,
über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 5 Abs. 3, § 6 oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,
über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und
über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 7über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 7
zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014
Dokumentnummer
NOR40104607