Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Beendigung der Vollstreckung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Vollstreckungsbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 weggefallen sind.Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 12, weggefallen sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014
Dokumentnummer
NOR40104611