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§ 15 EU-FinStrVG

Fassungen
26.03.2009 bis 29.12.2014 — BGBl. I Nr. 19/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1526.03.200929.12.2014 BGBl. I Nr. 19/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

26.03.2009BGBl. I Nr. 19/2009

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014

Abkürzung

EU-FinStrVG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Folgen der Übermittlung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 2, darf die Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckung einer gemäß Paragraph 13, übermittelten Entscheidung vornehmen.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde ist erst wieder vollstreckungsberechtigt,
    1. Ziffer eins
      wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,
    2. Ziffer 2
      wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat nicht möglich ist, ab Erhalt der diesbezüglichen Verständigung,
    3. Ziffer 3
      wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Grund gestützt worden, oder
    4. Ziffer 4
      wenn sie den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, wieder entzogen hat.
  3. Absatz 3,Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß Paragraph 13, eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. Paragraph 6, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

20006236

Dokumentnummer

NOR40104612