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§ 3 EU-FinStrVG

Fassungen
01.01.2014 bis 29.12.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.201429.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014
§ 326.03.200931.12.2013 BGBl. I Nr. 19/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014

Abkürzung

EU-FinStrVG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. Abschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das Finanzstrafgesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zur Entgegennahme von Vollstreckungsersuchen ist die zentrale Behörde berufen.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit von den Zollämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften den Zollämtern als Finanzstrafbehörden, sonst den Finanzämtern als Finanzstrafbehörden.
  4. Absatz 4,Die örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden richtet sich nach dem inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung im Inland. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit einer bestimmten Finanzstrafbehörde nicht feststellbar, so ist die Vollstreckung durch die zuerst mit der Sache befasste sachlich zuständige Finanzstrafbehörde vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß Paragraph 53 b, Absatz eins und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.

Schlagworte

Zolldelikt

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

20006236

Dokumentnummer

NOR40149215