Rechtstracker.at

§ 7 EU-FinStrVG

Fassungen
26.03.2009 bis 29.12.2014 — BGBl. I Nr. 19/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 726.03.200929.12.2014 BGBl. I Nr. 19/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.03.2009BGBl. I Nr. 19/2009

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014

Abkürzung

EU-FinStrVG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Hat der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugelassen, so ist dies als Grundlage für deren Vollzug in dem gemäß Paragraph 5, zu erlassenden Bescheid unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit festzustellen.
  2. Absatz 2,Hat eine Feststellung nach Absatz eins, zu erfolgen und ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist gleichzeitig für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe darf ein in der Bescheinigung angegebenes Höchstmaß nicht überschreiten. Im Übrigen ist Paragraph 20, FinStrG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf. Wurde in der zu vollstreckenden Entscheidung eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist deren Dauer auf sechs Wochen herabzusetzen.
  3. Absatz 3,Paragraph 179, FinStrG ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

20006236

Dokumentnummer

NOR40104604