Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 32/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bundeswahlbehörde hat zum Zweck der Benennung als Beobachter jene Bewerber unverzüglich zu ermitteln, denen bei einer Ermittlung der Mandate gemäß § 1 die zusätzlich zu vergebenden Mandate zugewiesen würden. § 78 Abs. 5 der Europawahlordnung gilt sinngemäß. Die Bundeswahlbehörde hat zum Zweck der Benennung als Beobachter jene Bewerber unverzüglich zu ermitteln, denen bei einer Ermittlung der Mandate gemäß Paragraph eins, die zusätzlich zu vergebenden Mandate zugewiesen würden. Paragraph 78, Absatz 5, der Europawahlordnung gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR40119815