Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 19/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 12 Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft. Der Vertrag wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Sowohl die vorläufige Anwendung und die Anwendung des Vertrages betreffen sämtliche laufenden Projekte sowie jene in Vorbereitung.
Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit dem ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischen Weg rechtswirksam werden. Es soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.
Unterzeichnet in Belgrad, am 6. Februar 2009, in Duplikat in englischer Sprache.
Für die Regierung der Republik Österreich Irene FREUDENSCHUSS-REICHL m.p. | Für die Regierung der Republik Serbien: Diana DRAGUTINOVIC m.p. |
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40105359